Niedersächsische Landesregierung schafft eine neue Möglichkeit staatlicher Vorprüfung politischer Kandidaten und verschiebt damit Macht von der Wahlentscheidung und der unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit hin zur Exekutive.
Niedersächsischer Landeswahlleiter
– Geschäftsstelle –
Schiffgraben 12
30159 Hannover
Sehr geehrter Herr Leschner,
ich sende Ihnen hiermit meine Wahlbenachrichtigung für die Kommunalwahl 2026 in Niedersachsen zurück. Als Komparse für dieses demokratische Schmierentheater stehe ich nicht zur Verfügung.
Eine von selbst ernannten Gesinnungsprüfern auf dem geistigen Niveau von Ortsvereinen vorselektierte Kandidatenliste ist eine Farce. Der Souverän soll abnicken, was ihm die Regierung vorsetzt. Da können Sie die Wahl auch gleich fälschen wie weiland die letzte Kommunalwahl im Mai 1989 in der DDR und dem verachteten Volk Zustimmungswerte verkünden, die faktisch nicht mehr vorhanden sind.
Eine Negativelite, die mit dem Rücken zur Wand steht und sich nur noch mit verfassungswidrigen Methoden an der Macht halten kann, hat jede Legitimation verspielt. Von mir wird sie keine Autorisierung mehr bekommen.
Mit staatsbürgerlichen Grüßen
Boris Blaha
Hintergrund:
Am 28. April 2026 beschloss der niedersächsische Landtag mit einfacher rot-grüner Mehrheit eine Änderung des §45d, Abs. 7 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz, NKWG. Der Absatz 7 wurde von zwei relativ bedeutungslosen Sätzen auf 18 Sätze ausgeweitet und enthielt nun die Anforderung an kommunale Wahlausschüsse, Kandidaten für die Wahl vorab auf ihre Verfassungstreue zu prüfen.
Was auf den ersten Blick unscheinbar wirkt, hat Auswirkungen auf zentrale Aspekte der Gewaltenteilung der Nachkriegsdemokratie. Art 21, Abs. 4 GG legt fest, dass ausschließlich das BVerfG darüber entscheidet, welche Parteien sich am demokratischen Spiel der Kräfte beteiligen können. Keine Regierung, kein Innnenminister, keine weisungsabhängige Behörde und auch kein anderes Gericht. Eine Regelung, die nach den Erfahrungen totaler Herrschaft und ihrem Umgang mit dem politischen Gegener Sinn ergab. Mit der Änderung von §45d, Abs. 7 wird dem BVerfG seine exklusive Kompetenz entzogen und auf lokale Wahlausschüsse übertragen, die mit Dossiers aus dem Hause des Innenministers versorgt werden, eine Verschiebung der Kräfteverhältnisse zugunsten der Exekutive.
Art 20, Abs. 2 GG legt fest, dass in einer Demokratie alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und in Wahlen ausgeübt wird. Eine von der Exekutive und ihren Handlangern vorselektierte Liste entzieht dem Souverän die exklusive Kompetenz, über die politische Eignung seiner Repräsentanten selbst zu entscheiden.
Der offene Brief erschien zuerst auf www.hannah-arendt.de.
Dieser Blog entsteht unabhängig und aus einer Hand – getragen von Herz, Zeit und Überzeugung.
Wenn Ihnen dieser Beitrag gefallen hat und Sie meine Arbeit unterstützen möchten, danke ich Ihnen von Herzen.
Sie können dazu meine Kontoverbindung nutzen:
DE68100101780855450004 oder PayPal.
Bild: KI/ChatGPT






